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Satzung
der Stiftung „Kirche zwischen Grauenstein und Weil“

Stiftung für die evangelischen Kirchengemeinde

Essershausen-Edelsberg


§ 1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Kirche zwischen Grauenstein und
Weil“. Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen
Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der evangelischen
Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg, gebildet aus den
ehemaligen Kirchengemeinden Essershausen-Bermbach und
Edelsberg-Laimbach und wird von dieser im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der
Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der
evangelischen Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Bereitstellung von Geldmitteln für

a) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der

Kirchengemeinde auf den Gebieten der

Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,

der Erwachsenenbildung,

der musikalischen Arbeit,

b) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,

c) die Unterhaltung und Verbesserung von

kirchengemeindlichen Gebäuden und Anlagen,

d) die Öffentlichkeitsarbeit,

e) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und

f) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungs-
mitteln.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

a) dem Anfangsvermögen in Höhe von 40.000 Euro

(in Worten vierzigtausend Euro) sowie

b) weiteren Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand möglichst
ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Vermögen ist durch die Gesamtkirchenkasse anzulegen.
Anlagen von Stiftungsvermögen, die nicht bei der Gesamt-
kirchenkasse angelegt werden, bedürfen der Genehmigung
der Kirchenverwaltung.

(4) Das Vermögen kann durch Zuwendungen der Kirchen-
gemeinde und Dritter, Zuwendungen, die ausdrücklich dazu
bestimmt sind, erhöht werden.


§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die

Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

(3) Das Kuratorium beschließt jährlich, ob die in die freie
Rücklage eingestellten Beträge dem Stiftungsvermögen oder
einer Rücklage zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt
werden.


§ 5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und das
Kuratorium.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit.


§ 6 Stiftungsversammlung

(1) Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifterinnen und Stifter,
Zustifterinnen und Zustifter an, die mindestens 100 Euro zum
Stiftungsvermögen beigetragen haben. Mehrere Zustiftungen
werden zusammengerechnet. Die Zugehörigkeit ist weder
übertragbar noch geht sie auf die Erbinnen und Erben der
Mitglieder über.

(2) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
kann die Erblasserin oder der Erblasser eine natürliche Person
bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für
diese Person gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung jährlich über die
Arbeit der Stiftung zu unterrichten.

(4) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung mindestens
einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuberufen und in der Ladung anzugeben, ob in der
Versammlung die Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums
ansteht.

Das Kuratorium kann den Stifterinnen und Stiftern ermöglichen,
ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Stiftungs-
versammlung teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme
an der Stiftungsversammlung ihre Stimmen vor der
Durchführung der Stiftungsversammlung schriftlich abzugeben.
Die Stiftungsversammlung ist vom Kuratorium zu leiten.
Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss ohne
Versammlung der Stifterinnen und Stifter ist gültig, wenn alle
Stifterinnen und Stifter beteiligt wurden, bis zu dem vom
Kuratorium gesetzten Termin mindestens die Hälfte der
Stifterinnen und Stifter ihre Stimmen in Textform abgegeben
haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit
gefasst wurde.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Leiter der Sitzung und zwei anwesenden Mitgliedern der
Stiftungsversammlung zu unterzeichnen ist.


§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt auf Antrag der Kirchengemeinde
über die Verwendung der Stiftungsmittel. Es hat dabei jeweils
über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg darauf zu achten,
dass die beiden ehemaligen Kirchengemeinden Essershausen-
Bermbach und Edelsberg-Laimbach ausgewogen mit
Stiftungsmitteln bedacht werden.

(2) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die für das
Kuratorium qualifiziert sein müssen. Die Mitglieder müssen
einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen ist. Mehrheitlich müssen die Mitglieder
einer Evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der
Evangelischen Kirche in Deutschland ist.

(3) a) Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes der

evangelischen Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg ist

geborenes Mitglied des Kuratoriums. Führt der Pfarrer/die

Pfarrerin den Vorsitz des Kirchenvorstandes, ist der oder die

stellvertretende Vorsitzende geborenes Mitglied des Kura-

toriums.

b) Der Kirchenvorstand der evangelischen Kirchengemeinde

Essershausen-Edelsberg wählt zwei weitere Mitglieder des

Kuratoriums. Vorzugsweise sind die weiteren Mitglieder

aus den Orten der Kirchengemeinde zu wählen, die noch

nicht mit einem Mitglied im Kuratorium vertreten sind.

c) Die Stiftungsversammlung wählt ein Mitglied des Kura-

toriums.

d) Die Stiftungsversammlung beruft ein weiteres fachkundiges

Mitglied ins Kuratorium.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums

beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied
für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds
gewählt. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleiben die
Mitglieder bis zur Wahl des neuen Kuratoriums im Amt.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich und
unentgeltlich tätig.

(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.

(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Das Kuratorium

fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Sitzungen des Kuratoriums können im
Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt
oder Stimmen in Schriftform abgegeben werden.

Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Kuratoriums-
mitglieder gültig, wenn bis zum vom Vorsitzenden gesetzten
Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen
in Schriftform abgegeben haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnungspunkte. Die vorstehenden
Formalitäten brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle
Kuratoriumsmitglieder darauf verzichten.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die
Aufhebung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen
gefasst werden.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der
Kirchenverwaltung.


§ 8 Treuhandverwaltung

(1) Die evangelische Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg
verwaltet das Stiftungsvermögen, getrennt von ihrem
Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der
Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Kirchenvorstand legt dem Kuratorium innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahres-
abrechnung mit folgendem Inhalt vor:

a) Verwendungsübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am
31. Dezember,

b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen,

c) Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,

d) Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks,

e) Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.


§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung oder die Aufhebung sind nur zulässig, wenn sie wegen
einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse notwendig
sind oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist.

(2) Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit aller Mitglieder
des Kuratoriums.

(3) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch
die Kirchenverwaltung.


§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur
vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Essershausen-
Edelsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche
Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck
möglichst ähnlich sind.


Die Satzung wurde nach der Zustimmung der Kirchenverwaltung vom
9. November 2021 in der Stiftungsversammlung am 24. Januar 2023 beschlossen.

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